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01.08.2008 - 31.03.2010
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Nr. 43 Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai 1973*

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. April 2010) gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 19721 beschliesst:

,


I. Organisation und Zuständigkeit § 1

Abteilungen

1 Das Verwaltungsgericht bestellt aus seiner Mitte für die vierjährige Amtsdauer folgende Abteilungen:2

a. die abgaberechtliche Abteilung; b. die sozialversicherungsrechtliche Abteilung; c. die verwaltungsrechtliche Abteilung.3 2 Zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen wird eine besondere Abteilung gebildet, die aus den drei Abteilungspräsidenten und je zwei Mitgliedern der Abteilungen

nach Absatz 1 besteht.

4

3 Der Präsident und die Vizepräsidenten führen in je einer Abteilung den Vorsitz.

5

4 Die Verwaltungsrichter können verschiedenen Abteilungen oder Kammern angehören.

6

* V XVIII 660. Vom Grossen Rat am 26. Juni 1973 genehmigt (G XVIII 354).

1 SRL Nr. 41

2 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

3 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).

4 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).

5 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

6 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

2

Nr. 43

5 Jeder Verwaltungsrichter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen und Kammern verpflichtet.7


§ 1a

8

Die Bestellung der Abteilungen und Kammern findet in der Regel nach der Gesamterneuerungswahl des Verwaltungsgerichts und nach Ergänzungswahlen für den Rest der

Amtsdauer statt.


Konstituierung § 2
9

Verwaltungskommission10 1 Die drei Abteilungspräsidenten bilden die Verwaltungskommission. Sie werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter ersetzt.

2 …11 3 …

12


§ 3

13

Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo die Geschäftsordnung vom Gericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung beziehungsweise Kammer oder ihr Präsident verstanden.

Verwendung der Begriffe Gericht und Präsident 14


§ 4

15

1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: Gesamtgericht

a. die Organisation des Gerichts, insbesondere die Bestellung der Abteilungen und Kammern, die Bestimmung ihrer Präsidenten sowie die Wahl je eines Stellvertreters;

b. den Entscheid über die Ausgleichung der Geschäftslast nach § 15 Absatz 2; c. den Erlass von Verordnungen und von Reglementen; d. die Wahl der Gerichtsschreiber, des Kanzleichefs und des Kanzleichefstellvertreters; e. die Verhängung von Disziplinarstrafen über vom Gesamtgericht gewähltes Personal; 7 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt, der bisherige Absatz 4 wurde neu gefasst zu Absatz 5.

8 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

9 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

10 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

11 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

12 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

13 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).

14 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

15 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

Nr. 43

3

f. den Beschluss über den Leistungsauftrag; g. die Beurlaubung von Mitgliedern des Gerichts. 2 Das Gesamtgericht kann bestimmte Aufgaben nach den Absätzen 1a, 1d, 1e und 1g an einzelne Abteilungen oder die Verwaltungskommission delegieren. 3 Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts findet zu einem Geschäft nach Absatz 1 eine Gesamtgerichtssitzung statt.


§ 5
16 Die abgaberechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Abgaberechtliche Abteilung 17

a. Streitsachen aus kantonalem und kommunalem Steuer- und übrigem Abgaberecht; b. Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht;

c. Streitsachen nach dem Schatzungsgesetz und dem Gebäudeversicherungsgesetz; d. Perimeterstreitsachen; e. Streitsachen über die Verbilligung von Krankenkassenprämien, die kantonale Sozialhilfe und die Opferhilfe;18

f. Beschwerden gegen Führerausweisentzüge und administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht 19


§ 6

.

20

Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21

a. Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung;

b. Streitsachen über Familienzulagen und berufliche Vorsorge.


§ 7
22 1 Die verwaltungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Verwaltungsrechtliche Abteilung 23

a. Streitsachen aus dem Gebiet der Raumplanung, des Bau- und Planungsrechts, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes; 16 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

17 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.

18 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.

19 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.

20 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

21 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

22 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

23 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt.

Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

4

Nr. 43

b. Enteignungsstreitsachen; c. Beschwerden betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung; d. Beschwerden betreffend das Fremdenpolizeirecht;24 e. Beschwerden betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht 25

2 Im Übrigen beurteilt sie alle übrigen Streitsachen, die nicht einer andern Abteilung zugewiesen sind.

.

26

3 Ausserdem übt sie die Aufsicht aus über die Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes

27


und die Schätzungskommissionen gemäss § 52 des kantonalen Jagdgesetzes28.29 § 8

Besetzung der Abteilungen und Kammern 30

1 Die Abteilungen nach § 1 Absatz 1 und die Kammern nach § 1 Absatz 3 entscheiden in Dreierbesetzung.

31

2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, soweit es sich um Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser Tragweite handelt oder wenn es ein mitwirkender Richter verlangt; bei Fünferbesetzung haben in der Regel die übrigen Mitglieder der Abteilung mit-

zuwirken.

32

3 Sind gleichzeitig die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer angefochten, so wird die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer in der gleichen Be-

setzung beurteilt wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.

33

24 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

25 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

26 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

27 SRL Nr. 730

28 SRL Nr. 725

29 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

30 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).

31 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).

32 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

33 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).

Nr. 43

5


§ 8a
34 1 Einzelrichter sind die Abteilungs- und Kammerpräsidenten oder die von ihnen bezeichneten Verwaltungsrichter.

Zuständigkeit der Einzelrichter 2 Sie entscheiden über Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 20000 Franken beträgt. Die Berechnung des Streitwertes richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes35 3 Sie entscheiden unabhängig vom Streitwert über Rechtsmittel betreffend .

a. Führerausweisentzüge und administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht; b. Erlass von Steuern und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben; c. Sicherstellungsverfügungen nach dem Steuergesetz36 d. Streitigkeiten, bei welchen die Voraussetzungen für eine abschliessende Beurteilung, namentlich wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhalts, nicht gegeben

sind und die ohne verbindliche Vorgabe in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden;

;

e. andere Streitigkeiten, für die in der Rechtsordnung der Einzelrichter vorgesehen ist. 4 Sie entscheiden ferner über a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen oder wegen Nichtbefolgung einer Anordnung nach den §§ 24, 135 oder 195 VRG37

c. Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 2 und 3 VRG).

;

5 In allen Fällen kann der Abteilungs- oder Kammerpräsident oder der gemäss Absatz 1 bezeichnete Verwaltungsrichter die Streitsache der Abteilung oder der Kammer zur Beurteilung unterbreiten.


§ 9
38 Wenn die Art der Streitsache es erfordert, kann der Vorsitzende in der Dreier- oder Fünferbesetzung anstelle von Verwaltungsrichtern einen oder mehrere Fachrichter mit der für die Streitsache erforderlichen Sachkunde mitwirken lassen.

Mitwirkung von Fachrichtern 34 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. April 2010 (G 2010 53).

35 SR 173.110

36 SRL Nr. 620

37 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

38 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).

6

Nr. 43

§§ 10-11a39


§ 12

Abteilung für die Prüfung von Erlassen 1 Die Abteilung für die Prüfung von Erlassen beurteilt Prüfungsanträge gemäss den §§ 188 ff. VRG. 2 Bei der Beurteilung eines Antrages wirken die drei Abteilungspräsidenten und die beiden Mitglieder derjenigen Abteilung mit, in deren Geschäftskreis die Materie des zu

prüfenden Erlasses fällt.40 3 Den Vorsitz führt der Präsident derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.

41

4 Prüfungsanträge, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, können in Dreierbesetzung durch die Abteilungspräsidenten beurteilt werden. Wenn ein Richter der Dreier-

besetzung es verlangt, ist der Prüfungsantrag in Fünferbesetzung zu beurteilen.

42

,43

5 …

44


§ 13

45

1 Die Verwaltungskommission ist die Geschäftsleitung des Gerichts. Sie nimmt die damit zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Gesamtgericht, dem

Verwaltungsgerichtspräsidenten und den Abteilungspräsidenten vorbehalten oder an diese delegiert worden sind.

Verwaltungskommission 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie plant die Bewältigung der Geschäftslast, koordiniert diese unter den Abteilungen und trifft die hierfür notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen; b. sie unterbreitet das Globalbudget des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Schätzungskommissionen in Koordination mit dem Regierungsrat dem Kantonsrat46;47

c. sie regelt die einheitliche Gestaltung der Entscheide; d. sie ist verantwortlich für die Umsetzung des Controllings48 39 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

.

40 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).

41 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 eingefügt, die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

42 Fassung gemäss Änderung vom 29. Januar 1990, in Kraft seit dem 4. Dezember 1990 (G 1990 569).

43 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 eingefügt, die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

44 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

45 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

46 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

47 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde Unterabsatz b neu gefasst und Unterabsatz d eingefügt.

Nr. 43

7

3 Im Übrigen ist sie zuständig für: a. die Ernennung des Stellvertreters gemäss § 39 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes49 b. Kanzleiuntersuche bei den der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellten Behörden;

,

c. die Gewährung von Rechtsschutz gemäss § 12 des Behördengesetzes50 4 Der Verwaltungsgerichtspräsident legt die dem Gesamtgericht zustehenden Geschäfte in der Regel der Verwaltungskommission zur Vorberatung und Antragstellung vor.

.

5 Die Verwaltungskommission kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall delegieren.


§ 13a
51


§ 14

Zusammenarbeit der Abteilungen 52

1 Beschlägt eine Streitsache mehrere Materien, die in den Geschäftskreis verschiedener Abteilungen oder Kammern fallen, so ist für die Zuteilung die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

53

2 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung eines Geschäfts und können sich die Präsidenten der betroffenen Abteilungen oder Kammern nicht einigen, so entscheidet der Verwaltungsgerichtspräsident.

54

3 Dasselbe gilt, wenn aus einem andern Grund Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung einer Streitsache bestehen.


§ 15

Ausgleichung der Geschäftslast 1 Soweit es zur Ausgleichung der Geschäftslast der Abteilungen und Kammern oder ihrer Präsidenten erforderlich ist, können Verschiebungen in der Geschäftslast vorge-

nommen werden.55 2 Kommt in der Verwaltungskommission über solche Verschiebungen kein einstimmiger Beschluss zustande, so entscheidet darüber das Gesamtgericht.

48 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde Unterabsatz b neu gefasst und Unterabsatz d eingefügt.

49 SRL Nr. 730

50 SRL Nr. 50

51 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

52 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.

53 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).

54 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.

55 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

8

Nr. 43


§ 16

Kanzlei

1 Die Kanzlei wird von dem als Kanzleichef gewählten Gerichtsschreiber oder seinem Stellvertreter geleitet.56 2 …

57


II. Präsidium § 17

Verwaltungsgerichtspräsident 1 Dem Verwaltungsgerichtspräsidenten obliegen: a. der Vorsitz im Gesamtgericht; b. …58

c. …

59

d. der Vorsitz in der Verwaltungskommission; e. die allgemeine Geschäftsleitung; f. die Ernennung eines andern Richters als Präsident des Schiedsgerichts nach Artikel 89 KVG60 und Artikel 57 UVG61;62 g. die Vertretung des Gerichts nach aussen; h. die Durchführung der Beeidigungen, soweit das Verwaltungsgericht zuständig ist;63 i. die Ernennung von Delegationen; 64

k. der Entscheid über ein Gesuch um ein Praktikum am Verwaltungsgericht; 65

l. die Verfügung über Kredite, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;

66

m. alle übrigen ihm durch Beschluss der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben

67

56 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

.

57 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

58 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

59 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unterabsätze c und h aufgehoben und f neu gefasst.

60 SR 832.10

61 SR 832.20

62 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unterabsätze c und h aufgehoben und f neu gefasst.

63 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

64 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

65 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

66 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

Nr. 43

9

2 Er kann für die vom Gesamtgericht und von der Verwaltungskommission zu behandelnden Geschäfte einen Berichterstatter bestimmen.


§ 18

Verwaltungsgerichtsvizepräsidenten 1 …68 2 Der amtsälteste, unter gleichzeitig Gewählten der der Geburt nach älteste Vizepräsident vertritt den Verwaltungsgerichtspräsidenten bei dessen Verhinderung in den Obliegenheiten nach § 17 Absatz 1 ausser beim Vorsitz der Abteilung. Ist auch dieser verhindert,

nimmt der andere Vizepräsident die erforderlichen Handlungen vor.

69


§ 19

Abteilungs- und Kammerpräsidenten 70

1 Die Abteilungspräsidenten führen ihre Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht.

71

2 Insbesondere sind sie verantwortlich für: a. Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung; b. das Controlling;

c. die Publikation der Entscheide in den offiziellen Organen des Kantons.72 3 Den Abteilungs- und Kammerpräsidenten obliegen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere:

73

a. die Anordnung aller zur Vorbereitung und raschen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Massnahmen;

b. die Bezeichnung der mitwirkenden Richter und des Referenten, wobei eine gleichmässige Belastung anzustreben ist;

c. die Einberufung zu den Sitzungen, die Festsetzung der Traktandenliste, die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung der Sitzungspolizei; d. die Überprüfung der Abfassung der Urteile; e. die Abschreibung der Streitsachen, die durch Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder aus andern Gründen gegenstandslos geworden sind; f. vorsorgliche Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG); g. Vorkehren zur Beweissicherung (§ 58 VRG); 67 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.

68 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.

69 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.

70 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

71 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

72 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

73 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

10

Nr. 43

h. die Wiederherstellung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 131 VRG); i. die Einstellung des Vollzuges im Revisionsverfahren (§ 178 VRG); k. die Bewilligung und der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuweisung eines Anwaltes als Vertreter nach § 204 VRG;

l. Kostenerlass (§ 205 VRG).74 4 Der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung ist Präsident des in Artikel 89 KVG

75

und Artikel 57 UVG76 vorgesehenen Schiedsgerichts. Bei seiner Verhinderung ernennt der Verwaltungsgerichtspräsident einen andern Verwaltungsrichter als Prä-

sidenten.77,78


§ 20

79

1 Die Abteilungs- und Kammerpräsidenten werden von einem andern Mitglied ihrer Abteilung vertreten. Sie können in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben im Rahmen von

Vertretung der Abteilungs- und Kammerpräsidenten 2 § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.


III. Kanzleichef80 § 20a

81

1 Der Kanzleichef ist Sekretär des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und des Gerichtspräsidenten. Er hat beratende Stimme.

Kanzleichef und Kanzleichefstellvertreter 2 Er steht dem Personal der Kanzlei vor und ist für dessen effizienten Einsatz verantwortlich. 3 Ferner ist er zuständig für: a. einen effizienten Mitteleinsatz; b. die Sicherheit. 4 Der Kanzleichef kann mit Zustimmung der Verwaltungskommission bestimmte Aufgaben delegieren.

74 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

75 SR 832.10

76 SR 832.20

77 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

78 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

79 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

80 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

81 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

Nr. 43

11

5 Der Kanzleichefstellvertreter nimmt die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 am andern Gerichtsstandort selbständig wahr. 6 Der Kanzleichefstellvertreter vertritt den Kanzleichef bezüglich der Aufgaben nach Absatz 1.


IV. Geschäftsgang § 21
82 Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei ohne Verzug dem zuständigen Abteilungsoder Kammerpräsidenten vorgelegt.


Geschäftseingang § 22
83 1 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter besorgt die Instruktion gemäss § 40 VRG. Das Gericht kann weitere Beweise erheben.

Instruktion und Berichterstattung 2 Der zuständige Präsident übernimmt die Berichterstattung oder bezeichnet hiefür einen Referenten und setzt die Akten bei den Richtern in Zirkulation. 3 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter kann genau bezeichnete Aufgaben der Instruktion einem Gerichtsschreiber übertragen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die in § 19 Absatz 3 ausdrücklich genannt sind, und selbständig anfechtbare Zwischenentscheide.84


§ 23

85

Der zuständige Präsident ordnet die Ausübung des Rechtes der Parteien auf Akteneinsicht.


Akteneinsicht § 24
86 1 Bei der Beratung stellt und begründet der Referent seinen Antrag. Anschliessend äussert jeder Richter der Reihe nach seine Ansicht und stellt einen allfälligen Gegenantrag.

Der Abteilungs- oder Kammerpräsident spricht zuletzt.

Beratung und Abstimmung 2 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme. 3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.

82 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

83 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

84 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

85 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

86 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

12

Nr. 43

4 Verlangt weder ein Richter noch der Gerichtsschreiber mehr das Wort, lässt der Präsident abstimmen.


§ 25

Zirkulationsbeschlüsse Die Erledigung von Geschäften auf dem Zirkulationsweg ist zulässig. Jedem Richter bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.


§ 26

Abstimmung bei Wahlen und über Verwaltungsangelegenheiten 1 Bei Wahlen und über Sachgeschäfte in Verwaltungsangelegenheiten wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Richter geheime Abstimmung verlangt. 2 Kommt bei Sachgeschäften wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.87 3 Ergibt sich bei Wahlen bei der ersten und zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Mehrheit. Bei Stimmen-

gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

88


V. Schlussbestimmungen § 27

Beeidigung

1 Die Gerichtsschreiber werden bei Amtsantritt beeidigt.89 2 Alle Beeidigungen sind in das Protokoll aufzunehmen.

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§ 28

Ausstand, Erkrankung 1 Ist ein Richter infolge Ausstandes, Erkrankung oder aus andern Gründen verhindert, so hat er dies dem Abteilungspräsidenten mitzuteilen. 2 Richter, die sich im Ausstand befinden, dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein.

87 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

88 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

89 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

90 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).

Nr. 43

13


§ 29
91


§ 30

Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Juni 1973 in Kraft. 2 Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 16. Mai 1973 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Erni

Der Gerichtsschreiber: Petermann 91 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).

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